Abgesehen von der gesetzlichen Notwendigkeit dient die Aufstellung eines Jahresabschlusses auch als Planungs- und Entscheidungshilfe für Ihr Unternehmen. Durch die Dokumentation von finanz- und leistungswirtschaftlichen Sachverhalten bietet der Jahresabschluss auch Banken und anderen Gläubigern einen wichtigen Grundstock um sich einen Überblick über Ihr Unternehmen zu verschaffen. Schon alleine deshalb sollte Ihr Jahresabschluss von professionellen und geschulten Fachleuten erstellt werden.
Wir bieten Ihnen das Komplettpaket an und erstellen individuell auf Sie abgestimmt die Einnahmen- Überschussrechnung, die Handelsbilanz, die Steuerbilanz, den Anhang / Lagebericht und die eBilanz. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die vorgeschriebenen Veröffentlichungen und erstellen auch Ihre Sonderbilanzen.
Einnahmen-Überschussrechnung
Grundsätzlich ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen. So sind beispielsweiße kleine Gewerbetreibende und landwirtschaftliche Betriebe, die gewisse Umsatz- und Jahresüberschussgrenzen nicht überschreiten oder Freiberufler von der Verpflichtung befreit. Hier genügt eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung. Wir beraten Sie gerne ob diese Option für Sie in Frage kommt und wägen die Unterschiede gemeinsam mit Ihnen ab. Nach Ihrer Entscheidung erstellen wir für Ihr Unternehmen auf Grundlage der Buchführung die Einnahmen-Überschussrechnung oder auch die Steuer- und Handelsbilanz nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Handelsbilanz
Gehören Sie nicht zu den Unternehmen die die Option haben eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, so sind Sie verpflichtet eine Handelsbilanz aufzustellen. Während sich die Steuerbilanz auf das Steuerrecht stützt und in erster Linie für das Finanzamt erstellt wird, stehen die Grundlagen für die Handelsbilanz im Handelsgesetzbuch. Zur Vorbereitung der Handelsbilanz sind einige Dinge zu beachten, deshalb beraten wir Sie hier gerne und gehen mit Ihnen alle wichtigen Schritte durch. Mit der Handelsbilanz erhalten Sie von uns einen Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses, damit Sie die durchgeführten Tätigkeiten dokumentiert vorliegen haben. Für geplante Investitionen, die gegebenenfalls von der Bank unterstützt werden sollen, aber auch für Ihre Kunden ist die Handelsbilanz ein wichtiges Dokument betreffend Ihrer Geschäftsfähigkeit.
Steuerbilanz
Die Steuerbilanz leitet sich aus der Handelsbilanz (Bilanzbericht) ab und ist für die Zwecke des Finanzamtes als Grundlage für die Bemessung der Ertragssteuern (siehe betriebliche Steuererklärungen) wichtig. Die elektronische Übermittlung der Steuerbilanz an das Finanzamt „eBilanz“ gehört für uns zur Erstellung einer Steuerbilanz selbstverständlich dazu. Auch die teilweise notwendigen Sonderbilanzen für steuerliche Zwecke erstellen wir Ihnen gerne.
Anhang / Lagebericht
Zum Jahresabschluss gehört für Kapitalgesellschaften und gewisse andere Gesellschaften der Anhang verpflichtend dazu. Im Anhang werden die Bilanzpositionen genauer erläutert, um die Zahlen aussagekräftiger darstellen zu können. Auch sind die Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden darzustellen. Insgesamt gibt es zahlreiche Pflichtangaben um die Handelsbilanz komplett zu machen – wir setzen dies für Sie um.
Auch die Aufstellung eines Lageberichts ist für gewisse Gesellschaften Pflicht. Wir klären Sie auf, ob Sie zu diesem Unternehmerkreis gehören oder nicht. Im Lagebericht wird das Unternehmen wirtschaftlich im Gesamten beurteilt, auch mit der Einbeziehung der künftigen Entwicklung. Hier wird das Augenmerk auf die verbale Beurteilung gelegt. Sollten Sie verpflichtet dazu sein einen Lagebericht aufzustellen, übernehmen wir dies gerne für Sie.
eBilanz
Mit der elektronischen Bilanz wird die Steuerbilanz und ggf. Sonderbilanzen an das zuständige Finanzamt übermittelt. Die Einreichung in Papierform entfällt somit. Dies ist gesetzlich Pflicht und selbstverständlich Bestandteil unserer Jahresabschlusserstellung.
Sonderbilanzen / Ergänzungsbilanzen
Im Steuerrecht ist es teilweise notwendig, gewisse Sonderbilanzen aufzustellen. Dazu gehören zum Beispiel Bilanzen zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie Eröffnungs-, Zwischen- oder auch Liquidationsbilanzen. Auch eine Sonderbilanz betreffend das Sonderbetriebsvermögen einzelner Mitunternehmer muss aufgestellt und als eBilanz an das Finanzamt übermittelt werden. Oder bei Mitunternehmerschaften werden unter Umständen sogenannte Ergänzungsbilanzen notwendig bzw. sinnvoll. Wenn Sie verpflichtet sind eine solche Bilanz aufzustellen, erledigen wir dies gerne mit Ihrem Auftrag.